Best for Life. Einzigartig.
Best for Life steht für top Arbeitsqualität, einmaligen Teamspirit und höchste Lebensqualität. Basis dafür ist eine effiziente, wertschätzende, flexible und digitale Arbeitsweise. Bock darauf?
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Der Wechsel von der Papier-Abrechnung zur Online-Abrechnung bei der Mehrwertsteuer erfolgt im Jahr 2020. Falls Sie sich noch nicht bei der ESTV registriert haben, empfehlen wir Ihnen, diese noch zu erledigen. Bei allfälligen Fragen zur Registrierung zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Beweggründe für Schenkungen zu Lebzeiten sind vielfältig. In Frage kommen zum Beispiel der Finanzbedarf von Nachkommen für den Erwerb von Eigenheimen oder der Erhalt von Vermögen innerhalb der Familie und der Schutz vor dessen Verbrauch bei einem möglichen Pflegeheimeintritt. Die Ausrichtung jeder lebzeitigen Zuwendung ist im Voraus sorgfältig und einzelfallbezogen zu überdenken und zu planen. Eine unüberlegte, ungenügende oder gar keine Regelung kann nämlich zu bösen Überraschungen sowie zu damit einhergehenden Streitigkeiten führen. Aus diesem Grund sollten Schenker stets schriftlich anordnen, ob und zu welchem Wert Begünstigte sich Zuwendungen an ihren Erbanteil anrechnen lassen müssen. Das gesetzliche vorgesehene Pflichtteilsrecht bildet dabei eine Schranke solcher Anordnungen. Des Weiteren ist etwa zu berücksichtigen, dass lebzeitige Veräusserungen auch Auswirkungen auf die Sozialhilfe haben können. Wird ein Schenker zu einem späteren Zeitpunkt sozialhilfeabhängig, kann dies im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht ungewollte finanzielle Konsequenzen für die Beschenkten haben. Je nach Einzelfall können lebzeitige Schenkungen beim Schenker den Verlust von Ergänzungsleistungen bedeuten. Nicht zuletzt sollte auch bedacht werden, dass lebzeitige Veräusserungen in gewissen Konstellationen steuerrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Gerne stehen wir Ihnen bei all diesen, sich in Zusammenhang mit lebzeitigen Zuwendungen stellenden Fragen mit Rat und Tat zur Seite und finden für Sie und Ihre Begünstigten eine optimale und massgeschneiderte Lösung.
Als Folge der Masseneinwanderungsinitiative müssen Arbeitgeber in der Schweiz seit dem 1. Juli 2018 offene Arbeitsstellen in jenen Berufsgattungen, in welchen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von acht Prozent erreicht oder überschreitet, den Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen melden. Ab dem 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert sogar auf fünf Prozent gesenkt. Betroffen sind heute vor allem Berufe der Baubranche, der Marketingbranche, der Hotellerie, des Gastgewerbes, der Uhrenindustrie, der Telefondienste, der Landwirtschaft, der Hauswirtschaft, der Magazin- und Lagerbewirtschaftung und des Schauspiels. Zwecks Vermeidung unnötiger negativer Auswirkungen der Stellenmeldepflicht sind gewisse Ausnahmen von dieser Meldepflicht vorgesehen. Dazu gehört beispielsweise die Besetzung von Arbeitsstellen mit Personen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns, welche bereits seit mindestens sechs Monaten bei diesem angestellt sind. Der Prozess des Stellenmeldeverfahrens ist präzise vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, das vorgegebene Verfahren einzuhalten. Bei einer Verletzung der Vorschriften der Stellenmeldepflicht droht nämlich eine Busse von bis zu CHF 40 000. Gerne klären wir Sie im Detail über Ihre zusätzlichen Pflichten als Arbeitgeber auf und unterstützen Sie tatkräftig bei der praktischen Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen.
Das Konkubinat ist heute in der Schweiz eine der gängigsten Lebensformen. Dabei handelt es sich im weitesten Sinne um eine formlose, jedoch gefestigte Art des Zusammenlebens zweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, welche eine eheähnliche oder eine der eingetragenen Partnerschaft ähnliche Gemeinschaft darstellt. Diese Art der Lebensgemeinschaft ist zwar seit längerem von der Rechtsprechung anerkannt. Dennoch finden sich hierfür im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz bis heute keine gesetzlichen Regelungen. Eine artverwandte Ausnahme ist das neue Unterhaltsrecht. Dieses verbessert in finanzieller Hinsicht auch die Stellung von Konkubinatskindern. Angesichts der fehlenden gesetzlichen Grundlage für das Konkubinat empfiehlt es sich, den Abschluss eines Konkubinatsvertrages zu prüfen. In diesem können je nach individueller Konstellation und je nach Bedarf beispielsweise die Anschaffungen inventarisiert und die Eigentumsverhältnisse festgehalten werden sowie die Beteiligung an den Kosten des gemeinsamen Lebensunterhaltes und der gemeinsamen Wohnung, die Kinderbetreuung, die Beiträge an den kinderbetreuenden und/oder haushaltsführenden Konkubinatspartner, die Aufteilung für gemeinsam erspartes Vermögen bei Auflösung des Konkubinates, der Verbleib in der gemeinsamen Wohnung nach einer Trennung oder auch allfällige Unterhaltsbeiträge des einen Konkubinatspartners an den anderen nach Beendigung des Konkubinates geregelt werden. Ferner ist es auch sehr ratsam, die Begünstigungsmöglichkeiten auszuschöpfen, welche das Erbrecht, die Pensionskassen, die dritte Säule und Lebensversicherungen für den überlebenden Konkubinatspartner bieten. Profitieren Sie von unserem Fachwissen betreffend Ausgestaltung von Konkubinatsverträgen sowie die Regelung aller weiterer Bereiche, die bei Konkubinatsverhältnissen zu beachten sind.
Sie liegen uns am Herzen. Aus diesem Grund bauen wir zusammen mit Ihnen als Inhaberin, Geschäftsführer oder Person in leitender Position die Brücke zwischen Ihren geschäftlichen und beruflichen Anforderungen einerseits und Ihrem persönlichen Lebensweg und der eigenen Lebensbestimmung anderseits. Mit Business & Bewusstsein inspirieren und unterstützen wir Sie, eine persönliche, ganzheitliche Lebensstrategie basierend auf Ihren Rollen, Werten, Talenten und Einzigartigkeiten zu erarbeiten und die daraus gewonnenen Einsichten auch in Ihr Unternehmen, dessen Organisation und die Führung Ihres Unternehmens einfliessen zu lassen. Durch den Einklang Ihrer privaten Bedürfnisse und Ihrer Unternehmensstrategie erzielen Sie einen allumfassenden Erfolg. Dies wiederum ermöglicht es Ihnen gleichzeitig, mit einer stimulierenden Leichtigkeit durchs Leben zu schreiten. Sie schöpfen ab sofort aus dem Vollen. Sind Sie startklar? Dann besuchen Sie uns auf www.business-bewusstsein.ch.
Arbeitszeugnisse geniessen in der Schweiz einen hohen Stellenwert und spielen deswegen in der Berufswelt auch eine gewichtige Rolle. Für Arbeitnehmer sind Zeugnisse ehemaliger Arbeitgeber von wesentlicher Bedeutung für das berufliche Weiterkommen. Potentiellen künftigen Arbeitgebern vermitteln sie dagegen einen wichtigen ersten Eindruck von Jobinteressenten. Aus diesem Grund stellen Arbeitszeugnisse auch einen zentralen Bestandteil einer jeden Bewerbung dar. Arbeitnehmer können während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jederzeit wie auch bei Beendigung desselben vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen. Arbeitszeugnisse müssen wahr, wohlwollend und vollständig sein sowie gleichzeitig in unmissverständlicher und klarer Sprache geschrieben werden. Wird ein Zeugnis nicht allen diesen Grundsätzen gerecht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Berichtigung seines Zeugnisses. All dies hat zur Folge, dass die Anforderungen an Verfasser von Zeugnissen sehr hoch sind. Damit einhergehend sind die konkreten Haftungsrisiken der Aussteller von Arbeitszeugnissen. Wenig erstaunlich ist deshalb, dass es in Bezug auf Arbeitszeugnisse immer wieder zu eigentlich unnötigen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden kommt. Eine pflichtbewusste und gewissenhafte Redaktion von Arbeitszeugnissen ist darum in jedem Fall sehr lohnenswert. Gerne beantworten wir Ihnen Fragen in Bezug auf Arbeitszeugnisse und unterstützen Sie auch bei der Abfassung derartiger Zeugnisse.
Ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz Leistungen erbringen, werden ab dem 1. Januar 2018 unter Umständen bereits ab dem ersten in der Schweiz erzielten Umsatz-Franken in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie weltweit einen Umsatz von mindestens CHF 100 000 durch steuerpflichtige Leistungen erwirtschaften. Diese Mehrwertsteuerpflicht bedingt die Mehrwertsteuer-Registrierung dieser ausländischen Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Hierfür wiederum bedarf es der Bestellung einer qualifizierten schweizerischen Steuervertretung. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen einer schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht gegeben sind und ob diesbezüglich allenfalls Möglichkeiten zur unternehmerischen Optimierung bestehen. Darüber hinaus amten wir auch als Fiskalvertreter für ausländische Unternehmen, besorgen deren Mehrwertsteuer-Registrierung, erstellen für sie die quartalsweisen Mehrwertsteuerabrechnungen, nehmen deren Mehrwertsteuer-Jahresendabstimmung vor, prüfen die Mehrwertsteuerverfügungen, begleiten Mehrwertsteuerkontrollen, korrespondieren und verhandeln für sie mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und unterstützen sie bei möglichen Rechtsmittelverfahren. Nehmen Sie unsere Hilfe in Anspruch, um nicht nachträglich mit den unangenehmen Folgen einer Verfahrenspflichtverletzung konfrontiert zu werden.
Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit schliesst sich die Schweiz dem weltweit geltenden ISO-Standard für Zahlungen an. Per Mitte 2018 erfolgt hierzulande die Anpassung an den internationalen Zahlungsverkehr-Standard. Ab Januar 2019 verschwinden dann die orangen und roten Einzahlungsscheine definitiv. Diese Harmonisierung des Zahlungsverkehres zieht für alle Banken und die PostFinance ein einheitliches Kontonummernformat IBAN nach sich und vereinheitlicht künftig den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Die sich gegenwärtig im Umlauf befindenden Einzahlungsscheine werden durch einen so genannten QR-Code ersetzt, welcher alle für Zahlungen erforderliche Daten enthalten wird. Für Sie als rechnungsstellendes Unternehmen gilt es, spätestens im Verlaufe dieses Herbstes zu klären, ob Ihre Buchhaltungssoftware diese Neuerung unterstützt und ob ein entsprechendes Update vorgenommen werden kann. Im Jahresupdate 2017 der gängigsten Buchhaltungsprogramme sollte diese Änderung bereits berücksichtigt worden sein. Alsbald Ihre Software aktualisiert ist, sollten Sie mit Ihrem Finanzinstitut einen Umstellungstermin vereinbaren. Für detailliertere Ausführungen wie auch bei der Umsetzung der Änderungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Sie liegen uns am Herzen. Aus diesem Grund bauen wir zusammen mit Ihnen als Inhaberin, Geschäftsführer oder Person in leitender Position die Brücke zwischen Ihren geschäftlichen und beruflichen Anforderungen einerseits und Ihrem persönlichen Lebensweg und der eigenen Lebensbestimmung anderseits. Mit Business & Bewusstsein inspirieren und unterstützen wir Sie, eine persönliche, ganzheitliche Lebensstrategie basierend auf Ihren Rollen, Werten, Talenten und Einzigartigkeiten zu erarbeiten und die daraus gewonnenen Einsichten auch in Ihr Unternehmen, dessen Organisation und die Führung Ihres Unternehmens einfliessen zu lassen. Durch den Einklang Ihrer privaten Bedürfnisse und Ihrer Unternehmensstrategie erzielen Sie einen allumfassenden Erfolg. Dies wiederum ermöglicht es Ihnen gleichzeitig, mit einer stimulierenden Leichtigkeit durchs Leben zu schreiten. Sie schöpfen ab sofort aus dem Vollen. Sind Sie startklar? Dann besuchen Sie uns auf www.business-bewusstsein.ch.
Innerhalb eines Konzerns ausbezahlte Dividenden, die binnen 30 Tagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet werden, sind von der Verrechnungssteuer befreit. Verpasste eine Gesellschaft diese Meldefrist, so war bis anhin die Verrechnungssteuer inklusive Verzugszinsen geschuldet. Die nach einer verspäteten Meldung bezahlte Verrechnungssteuer konnte zwar wieder zurückgefordert werden, nicht jedoch die Verzugszinsen. Seit 15. Februar 2017 gilt diesbezüglich bundesweit eine neue Regelung. Die 30-tägige Meldefrist besteht nach wie vor. Wird die Meldefrist verpasst, ist aber kein Verzugszins mehr geschuldet. Schon in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Verzugszinsforderungen werden von Amtes wegen annulliert. Bereits bezahlte Verzugszinsrechnungen werden dagegen zurückerstattet. Für die Rückerstattung der in der Vergangenheit bezahlter Verzugszinsen ist bei der ESTV bis Mitte Februar 2018 mit dem Formular 1 RVZ ein entsprechender Antrag einzureichen. Zurückgefordert werden können seit dem 1. Januar 2011 erhobene Verzugszinsen, falls weder die Steuerforderung noch die Verzugszinsforderung verjährt sind. Neu können allerdings verspätete Dividendenmeldungen mit einer Busse von bis zu CHF 5 000 bestraft werden. Gerne helfen wir Ihnen bei der erfolgreichen Rückforderung bereits erstatteter Verzugszinsen.
In der Schweiz sind Aktiengesellschaften als kapitalbezogene Gesellschaften konzipiert. Aktionäre haben gegenüber den Gesellschaften deshalb einzig die Pflicht, den Ausgabebetrag der von ihnen erworbenen Aktien zu leisten. Persönliche Leistungspflichten von Aktionären sind dem gesetzlichen Aktienrecht in der Schweiz dagegen fremd. Der Aktionärbindungsvertrag stellt ein geeignetes Mittel dar, um personalistische Elemente in Aktiengesellschaften einzubringen. So können mit einem solchen Vertrag beispielsweise die Pflicht zur Gesellschaftstreue, die Ausübung der Stimmrechte, die Dividendenpolitik, über das Gesetz und die Statuten hinausgehende Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien oder Konkurrenzverbote der Aktionäre geregelt und die Befolgung dieser Abmachungen abgesichert werden. Derartige Vereinbarungen können nicht zuletzt einer gedeihlichen Weiterentwicklung des Unternehmens wie auch der Unternehmenskontinuität beitragen. Bei Familiengesellschaften kann mit einem Aktionärbindungsvertrag zudem auch eine klare Trennung zwischen familiären und gesellschaftlichen Angelegenheiten geschaffen werden. Die inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Aktionärbindungsverträgen sind sehr vielfältig. Wir unterstützen Sie gerne dabei, einen auf die Bedürfnisse Ihrer Konstellation massgeschneiderten Aktionärbindungsvertrag zu verfassen.
Als handlungsfähige Person können Sie mit einem Vorsorgeauftrag Ihre Betreuung, Pflege und Versorgung, die Sorge um Ihr Vermögen und/oder die Wahrung und Verfechtung Ihrer Interessen partiell oder auch gesamthaft sicherstellen, sollten Sie zu Lebzeiten irgendwann einmal vorübergehend oder dauerhaft aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund irgendeines anderen Umstandes nicht mehr in der Lage sein, in gesundheitlichen, privaten, geschäftlichen, gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder irgendwelchen anderen Belangen Ihren Willen zu bilden, selber Entscheidungen zu treffen, vernunftgemäss zu handeln, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, Ihre Interessen zu schützen und/oder Ihren Willen verständlich zu äussern. Ein entsprechend ausformulierter Vorsorgeauftrag dient in der Praxis aber nicht nur dem persönlichen Schutz. Er gewährleistet zusätzlich, dass Ihre Familie und Ihr Unternehmen selbst zu Zeiten der eigenen Urteilsunfähigkeit voll handlungsfähig und überlebensfähig bleiben. Gerne sind wir Ihnen behilflich, dafür zu sorgen, dass Sie auch im Falle einer eingeschränkten Urteilsunfähigkeit stets Ihrem Willen entsprechend betreut, gepflegt, versorgt und vertreten werden.
Sie liegen uns am Herzen. Aus diesem Grund bauen wir zusammen mit Ihnen als Inhaber, Geschäftsführerin oder Führungskraft die Brücke zwischen Ihren geschäftlichen und beruflichen Herausforderungen einerseits sowie Ihren persönlichen Wünschen und Ihrer Lebensbestimmung anderseits. Mit Business & Bewusstsein inspirieren und unterstützen wir Sie, eine individuelle, ganzheitliche Lebensstrategie basierend auf Ihren Rollen, Werten, Talenten und Einzigartigkeiten zu entwickeln und die daraus gewonnenen Einsichten auch in Ihr Unternehmen, dessen Organisation und die Führung Ihres Unternehmens einfliessen zu lassen. Der Einklang Ihrer privaten Bedürfnisse und Ihrer Unternehmensstrategie ermöglicht es Ihnen, fortan mit einer stimulierenden Leichtigkeit durchs Leben zu schreiten. Sie schöpfen ab sofort aus dem Vollen. Sind Sie startklar? Dann besuchen Sie uns auf www.business-bewusstsein.ch und machen sich diese von Weitblick gezeichnete Dienstleistung zu eigenem Nutze.
Bei aller denkbaren Vorsicht ist leider niemand vor einem einschneidenden gesundheitlichen Schlag oder einer schleichenden Verschlechterung der eigenen Gesundheit gefeit. In solchen Situationen können plötzlich intimste, die körperliche Integrität oder die ethische wie auch religiöse Haltung eines Patienten betreffende Grundsatzfragen zur Beantwortung anstehen. Ein zu diesem Zeitpunkt bereits urteilsunfähiger Patient ist dann nicht mehr in der Lage verbindliche Antworten auf solche Fragen zu geben. Dramatisch kann die Lage dann werden, wenn die nächsten Angehörigen den mutmasslichen Willen des Patienten nicht kennen oder gar unterschiedliche Auffassungen darüber haben. Eine ärztliche Behandlung oder ein Verzicht auf eine medizinische Massnahme kann diesfalls gegen den Willen des urteilsunfähigen Betroffenen erfolgen und unter Umständen auch gegen dessen moralische Überzeugung verstossen. Mit dem Abfassen einer Patientenverfügung können Sie für sich definieren, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen und welche Sie ablehnen oder Sie können darin sogar eine Person bestimmen, welche für Sie diese Entscheide abschliessend treffen soll. In jedem Fall dient die Patientenverfügung dazu, Ihr Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf medizinische Massnahmen und Behandlungen bei einer möglichen künftigen Unfallsituation oder Krankheitssituation wahrzunehmen. Zur Absicherung, dass Ihre medizinische Betreuung im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit nach Ihrem Willen erfolgt, stehen wir Ihnen bei der Ausarbeitung einer Patientenverfügung gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Mit Annahme der Initiative betreffend Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) sprach sich das schweizerische Stimmvolk für weitere Investitionen ins Schienennetz aus. Die Finanzierung hierzu erfolgt aus verschiedenen Quellen. Eine dieser Ressourcen ist die Begrenzung des maximalen Fahrkostenabzugs bei den direkten Bundessteuern auf CHF 3 000. Für Autofahrer entspricht dies einem abzugsfähigen, zweimal täglich zurückgelegten Arbeitsweg von je knapp zehn Kilometern. Sämtliche darüber liegenden Kosten sind auf Bundesebene nicht mehr als Pendlerabzug zugelassen. Obwohl in der FABI-Vorlage nicht vorgesehen, haben einige Kantone im Fahrwasser der bundesrechtlichen Gesetzesänderung die Pendlerabzüge ebenfalls limitiert. Die Höhe der Begrenzung des Pendlerabzuges in den Kantonen ist allerdings, in typischer schweizerisch-föderalistischer Manier, sehr unterschiedlich. Inhaber von Geschäftsfahrzeugen und Arbeitnehmer, denen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, haben auf Bundesebene und je nach Wohnkanton auch bei den kantonalen Steuern neu neben dem im Lohnausweis zu deklarierenden Privatanteil auch die täglich zurückgelegte und 20 Kilometer übersteigende Fahrstrecke zu versteuern. Die steuerlichen Auswirkungen der FABI-Initiative sind von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Die zu treffenden Massnahmen sollten deshalb wohlüberlegt sein. Gerne analysieren wir mit Ihnen zusammen Ihre persönliche Ausgangslage und unterstützen Sie bei einer optimalen Steuerplanung.
Hinterziehung und Betrug sind zwei Steuerdelikte, mit denen eine stets breitere Bevölkerungsschicht in Berührung gerät. Seit mehreren Jahren gibt es eine gesetzliche Grundlage, die der Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und der Einführung der straflosen Selbstanzeige Rechnung trägt. Sowohl bei Erbschaften betreffenden Nachsteuerverfahren als auch bei Selbstanzeigen bleiben Bussenfolgen für die Betroffenen hauptsächlich nur dann aus, wenn die Hinterziehung der Steuern nicht bereits vorgängig einer Behörde bekannt gewesen ist, die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflicht den Steuerbehörden gegenüber vorbehaltslos wahrnehmen und die Nachsteuer für drei respektive zehn Jahre samt Verzugszinsen bezahlt wird. Eine straflose Selbstanzeige kann allerdings nur einmal im Leben gemacht werden. Unsere Erfahrung zeigt, dass für eine erfolgreiche und damit straflose Selbstanzeige eine saubere Auslegeordnung und die präzise Ermittlung und Auflistung der hinterzogenen Steuerwerte von ausschlaggebender Bedeutung sind. Nur so kann unter anderem sichergestellt werden, dass die Selbstanzeige alle betroffenen Subjekte miteinbezieht und dass die Schnittstellen zu anderen involvierten Behörden, wie zum Beispiel zur Ausgleichskasse, rechtzeitig erkannt und entsprechend abgedeckt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Bereinigung Ihrer Steuersituation und zeigen Ihnen die hierfür erfolgversprechendste Vorgehensweise auf.
Grundstückkäufe stellen über die Erwartungen oft Gegenstand von gerichtlichen Verfahren dar. Hauptgrund hierfür ist, dass Kaufverträge über Immobilien vielfach zu wenig detailliert formuliert und ungenügend strukturiert sind. Zentrale Punkte wie der Kaufgegenstand sowie Zusicherungen und Garantien sollten stets auf den Einzelfall abgestimmt und sehr genau ausformuliert werden. Zudem haben immer auch weitere, mit der Übertragung eines Grundstückes zusammenhängende Regelungspunkte, wie beispielsweise steuerrechtliche Bestimmungen, in die Vertragswerke einzufliessen. Eine massgeschneiderte Abfassung der jeweiligen Kaufverträge bringt sowohl Käufern als auch Verkäufern die gewünschte Rechtssicherheit. Machen Sie sich unsere fundierte Erfahrung zu Nutze. Wir helfen Ihnen gerne, Ihren Immobilienkaufvertrag ganzheitlich wie auch Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend zu redigieren.
Die Mehrwertsteuer ist heutzutage sowohl für den Steuerzahler als auch für die Verwaltung administrativ zu aufwändig und mit grossen Risiken verbunden. Trotz laufender Vereinfachungen im Steuersystem bleibt die Mehrwertsteuer in der Praxis unverändert zu kompliziert. Selbst bei sorgfältiger Bearbeitung der Deklaration ist es aufgrund der verschiedenen Steuersätze, der von der Steuer ausgenommenen oder befreiten Umsätze sowie der zahlreichen weiteren Sonderfälle und Ausnahmeregelungen nicht einfach, den Steuerbehörden die korrekte Zahlenbasis zur Mehrwertsteuerabrechnung zu liefern. Je nach Grad und Höhe der fehlerhaften Abrechnung präsentieren sich auch die Konsequenzen für die abrechnungspflichtige Person. Diese reichen von zu bezahlenden Nachforderungen samt Verzugszinsen bis hin zu Bussen oder im Extremfall gar zur strafrechtlichen Verfolgung. Mit unserer Unterstützung und Beratung gelangen Sie sicher durch dieses gesetzliche und administrative Dickicht.
Die Regelung des letzten Willens fristet zu Unrecht und zu oft das Dasein eines Mauerblümchens. Leider entsteht deswegen nach dem Ableben eines geliebten Mitglieds der Familie immer wieder ein hitzig geführter Streit über dessen Nachlass. Die Erfahrung zeigt, dass selbst Familien, deren Angehörige sich untereinander sehr gut verstehen und einen engen persönlichen Kontakt pflegen, vor solchen Auseinandersetzungen nicht gefeit sind. Zu einem weit überwiegenden Teil rühren diese Zwiste daher, dass die verstorbene Person ihren Nachlass ungenügend geregelt hat. Sei dies aus dem Grund, dass sie gar keine oder keine umfassenden erbrechtlichen Anordnungen getroffen hat, sei es, dass eine auf das Versterben hin formulierte Verfügung einen ungewollten Auslegungsspielraum offen lässt oder sei es, dass getroffene Dispositionen gegen zwingendes Recht verstossen und damit nichtig sind. Derartige Schnitzer haben schliesslich die Erben bei der Teilung der betroffenen Erbschaft auszumerzen. Genau dabei entstehen dann aber häufig die einleitend erwähnten Streitigkeiten. Die beteiligten Erben meinen sodann genau - vielfach jedoch diametral entgegengesetzt - zu wissen, was die dahingeschiedene Person sich bezüglich ihrer Nachfolge gewünscht hat. Solche Auseinandersetzungen könnten allerdings in den meisten Fällen ohne grossen Aufwand vermieden werden. Das schweizerische Erbrecht bietet nämlich zahlreiche Möglichkeiten, um den eigenen Nachlass den persönlichen Bedürfnissen entsprechend auszugestalten. Gerne bieten wir Hand, für Ihren Nachlass eine massgeschneiderte und steueroptimale Lösung zu finden.
Bei KMUs besteht zwischen Unternehmen und Eignern oder anderen den Unternehmen nahe stehenden Personen oft ein sehr enger Bezug, wenn nicht gar eine persönliche Identifikation. Aus diesem Grund sind die betroffenen Personen immer wieder versucht, einen Teil des privaten Lebensaufwandes über das Unternehmen zu verbuchen. Ein Praxisbeispiel unter vielen ist Verbuchung privater Urlaubskosten. Bei solchen Rechtsgeschäften ist allerdings stets sorgsam darauf zu achten, dass das Unternehmen den dem Unternehmen nahe stehenden Personen keine Vorteile gewährt, welche nicht auch ein Dritter für sich in Anspruch nehmen könnte. Trifft Letzteres nicht zu, liegt aus steuerlicher Sicht eine sogenannte „geldwerte Leistung“ des Unternehmens vor. Eine solche geldwerte Leistung kann verschiedene Steuerfolgen nach sich ziehen. Neben Gewinnsteuern für juristische Personen und Einkommenssteuern für begünstigte Eigner sehen die Steuergesetze auch noch Strafsteuern für Unternehmen und deren Begünstigte wegen Unterlassens einer korrekten Deklaration vor. Des Weiteren kommt noch hinzu, dass auf der geldwerten Leistung 35% Verrechnungssteuer zu entrichten ist, welche nicht zurückgefordert werden kann. Nehmen Sie unsere Unterstützung in Kauf, bevor Sie in eine dieser Steuerfallen tappen!
Bei komplexen familiären Verhältnissen, bei Erben mit wenig geschäftlichen Erfahrungen oder bei Verdacht, dass die Erben den Willen des Erblassers missachten oder dass sie sich im Rahmen der Erbteilung zerstreiten, sollten zukünftige Erblasser die Bestellung eines Willensvollstreckers prüfen. Ein Willensvollstrecker verwaltet die Erbschaft, bezahlt die Schulden des Nachlasses, richtet Vermächtnisse aus, bereitet die Erbteilung vor und führt diese durch. Jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person kann als Willensvollstrecker amten. Sinnvollerweise entscheidet man sich allerdings für jemanden, dem man vertraut und der über die entsprechenden Sachkenntnisse und Fachkenntnisse verfügt. Nur so ist eine schnelle und zuverlässige Erledigung dieser anspruchsvollen Aufgabe sichergestellt. Willensvollstrecker haben für ihre Tätigkeit einen gesetzlich begründeten Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Dieses bemisst sich normalerweise nach der aufgewendeten Zeit und wird zu einem berufsüblichen Stundenansatz vergütet. Willensvollstrecker können entweder mittels Testament oder mittels Erbvertrag bestellt werden. Eine einmal getätigte Ernennung eines Willensvollstreckers kann der Erblasser auch jederzeit widerrufen. Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihres letzten Willens behilflich.
In verschiedenen Zweigen der Wirtschaft hat in den letzten Jahren die Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse stark zugenommen. Dabei schliessen Arbeitgeber vermehrt mit ein und demselben Arbeitnehmer auch mehrere aufeinander folgende Arbeitsverträge ab, sei es ohne zeitliche Unterbrüche oder mit zeitlichen Unterbrüchen. Die Gründe für eine solche Aneinanderreihung von mehreren befristeten Arbeitsverträgen können vielfältig sein. Grundsätzlich ist gegen diese Formen der Anstellung auch nichts einzuwenden. Sie können zwecks Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen vielfach sogar wünschenswert sein. Für Arbeitgeber ist dabei allerdings wichtig zu wissen, dass ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes spätestens ab dem dritten aufeinander folgenden befristeten Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis rechtlich gesehen als unbefristetes behandelt wird und zwar mit all den von Gesetzes wegen dazugehörenden Rechtsfolgen. Hinzu kommt, dass selbst bei Vorhandensein eines sachlichen Grundes für den Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge unter Umständen gewisse zwingende, an die Dauer des Arbeitsverhältnisses anknüpfende Gesetzesbestimmungen zu befolgen sind. Wir legen Ihnen deshalb nahe, vor Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages von unserem Rat zu profitieren.
Das Ausfüllen der Steuererklärung bereitet immer wieder grosses Kopfzerbrechen und die Begeisterung hält sich in Grenzen. Ein Grund hierfür ist sicherlich die Tatsache, dass die Deklaration der Steuererklärung stets vergangenheitsbezogen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass bei Steuererklärungen immer wieder vom Einkommen gesprochen wird und dabei einmal das Nettoeinkommen, dann das Reineinkommen und schliesslich auch noch das steuerbare Einkommen gemeint ist. Des Weiteren haben auch diverse Lebensveränderungen, wie zum Beispiel frische Verheiratung, Nachwuchs, Zuzug in eine neue Gemeinde oder einen anderen Kanton, Erhalt von Erbschaften oder Schenkungen oder Erwerb einer Liegenschaft, bedeutenden Einfluss auf das Ausfüllen der Steuererklärung. Deswegen lohnt es sich, stets von Neuem dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Abzugsmöglichkeiten fürs vergangene Kalenderjahr voll ausgeschöpft sind. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung.
Bekanntlich ist anfangs 2013 eine in Bezug auf die Rechnungslegung einheitliche und rechtsformunabhängige Ordnung für alle Unternehmen in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren steht nun die definitive Umstellung der Rechnungslegung kurz bevor. Die Änderungen im Bereich der Bilanzierungsvorschriften und der Gliederungsvorschriften, die neuen Bewertungsvorschriften sowie die neuen Grundsätze zum Anhang der Jahresrechnungen sind ab dem Geschäftsjahr 2015 zwingend anzuwenden. Diese Neuerungen stellen zwar keine Revolution dar, dennoch darf der Zeitaufwand für die Vornahme der Anpassungen nicht unterschätzt werden. Wir empfehlen Ihnen deswegen, die erforderlichen Umstellungen zeitnah in Angriff zu nehmen. Unser Team freut sich, Sie dabei zu unterstützen.
Mieter wollen Geschäftsräume oft ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestalten. Dies bedingt in der Regel die Bereitschaft zu beträchtlichen Investitionen. Deswegen werden in Mietverträgen auch häufig feste Laufzeiten und Optionen auf Verlängerungen vereinbart. Solche Abmachungen nützen dagegen nichts, wenn der Eigentümer der Liegenschaft wechselt und der Nachfolger Mietverträge aufgrund der ihm kraft Gesetzes zustehenden Möglichkeit frühzeitig kündigt. Davor können sich Mieter indes schützen, indem Mietverträge im Grundbuch vorgemerkt werden. Eine Vormerkung bewirkt, dass ein neuer Grundstückeigentümer die vertraglich vereinbarte Mietdauer zu respektieren hat. Um sich mühsame Auseinandersetzungen und den Gang vor ein Gericht zu ersparen, ist es ratsam, den Anspruch auf Vormerkung im Grundbuch bereits im Mietvertrag festzuhalten. Darüber hinaus hat entweder der Mieter im Mietvertrag dazu ermächtigt zu werden, die Vormerkung im Grundbuch selbst anzumelden, oder der Vermieter unterschreibt anlässlich der Unterzeichnung des Mietvertrages auch noch eine Anmeldung zur Eintragung der Vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt. Wir stehen Ihnen bei Verhandlungen von Geschäftsmietverträgen wie auch bei der Ausarbeitung entsprechender Vertragswerke selbstverständlich gerne tatkräftig zur Seite.
Mandate als Verwaltungsrat sollten niemals leichthin angenommen werden. Damit verbunden sind nämlich nicht nur Rechte sondern stets auch Pflichten. Als Verwaltungsrat ist man Risiken des Zivilrechts, des Strafrechts wie auch des Verwaltungsrechts ausgesetzt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzliche oder statutarische Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, kann persönlich dafür haftbar gemacht werden. Deswegen sollte man sich sorgfältig mit der betreffenden Gesellschaft, ihrer Vorgeschichte und ihrer aktuellen Situation auseinandersetzen, bevor man ein Verwaltungsratsmandat annimmt. Während der Dauer eines Verwaltungsratsmandats ist es ferner ratsam, die Sitzungen des Verwaltungsrats sorgfältig vorzubereiten und zu protokollieren, das Rechnungswesen und die Finanzen der Gesellschaft periodisch zu überprüfen, Interessenkonflikte zu vermeiden und sich bei fehlender Kenntnis Rat bei einer Fachperson zu holen. Nach Beendigung des Mandats empfiehlt es sich, die eigenen Dokumente in Bezug auf das Verwaltungsratsmandat aufzubewahren, die Löschung aus dem Handelsregister sicherzustellen und sich an der nächsten Generalversammlung die vorbehaltlose und vollumfängliche Entlastung einzuholen. Gerne stehen wir Ihnen bei ihrer verantwortungsvollen Aufgabe mit Rat und Tat zur Seite.
Gegen Nichtberufsunfälle sind von Gesetzes wegen nur Arbeitnehmer versichert, welche mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt sind. In der Praxis kommt es immer öfters vor, dass ein Arbeitnehmer unregelmässig arbeitet, in einer Woche also mehr und in der anderen Woche weniger als acht Stunden. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie sich die Versicherungsdeckung gestaltet. Das Bundesgericht hat sich erstmals zu diesem Problem geäussert und entschieden, dass die Deckung dann gegeben ist, wenn die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers entweder durchschnittlich mindestens acht Stunden beträgt oder wenn die Wochen mit einer Arbeitszeit von mindestens acht Stunden überwiegen. Bei der Berechnung werden die effektiv geleisteten Arbeitsstunden sowie die wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Ferien nicht geleisteten Stunden berücksichtigt und zwar für eine längere Periode von drei oder zwölf Monaten. Für den Arbeitnehmer zählt schliesslich das für ihn günstigere Ergebnis. Wir empfehlen Ihnen, im Zweifelsfalle den Arbeitnehmer mit seinem vorgängigen Einverständnis gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. Machen Sie sich unsere Expertise bei Fragen oder für weitere Auskünfte zu Nutze.
Von allen in der Schweiz der Mehrwertsteuer unterliegenden Unternehmen rechnen aktuell rund zwei Drittel die Mehrwertsteuer vierteljährlich nach der effektiven Methode und ein Drittel halbjährlich nach der Saldosteuersatz-Methode ab. Dies untermauert, dass beide Arten der Abrechnung ihre Berechtigung haben. Welche dieser beiden Methoden die richtige für Ihr Unternehmen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere bei hohem Investitionsbedarf, bei grenzüberschreitenden Warentransaktionen oder bei Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland zahlen sich fundierte Vorabklärungen aus. Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode kann grundsätzlich nach einem Jahr erfolgen, währenddessen ein Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode nach drei Jahren vorgenommen werden kann. Zwecks Vermeidung unliebsamer Mehrwertsteuer-Überraschungen bieten wir Ihnen gerne die Überprüfung Ihrer Mehrwertsteuer-Situation an. Gute Tipps können Ihnen helfen, die Mehrwertsteuer-Belastung auf ein Minimum zu reduzieren.
Mit kaum einem anderen Thema setzen sich die Gerichte im Arbeitsrecht derart oft auseinander wie mit dem Thema Kündigung von Arbeitsverträgen. Grundsätzlich herrscht in unserem Arbeitsrecht das Prinzip der Freiheit, den Vertrag zu kündigen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Dabei gibt es jeweils die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Einzelfall anwendbaren ordentlichen Fristen und Termine zu kündigen oder es bei Vorliegen spezieller Umstände mit sofortiger Wirkung ausserordentlich aufzulösen. Ungeachtet der Kündigungsart ist das Aussprechen von Kündigungen stets an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Diese gilt es zu beachten, will man sich als kündigende Vertragspartei nicht unerwünschten rechtlichen Konsequenzen aussetzen. Die gekündigte Vertragspartei soll damit vor allem vor Willkür geschützt werden. Nachdem die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die drastischste aller Beendigungsmöglichkeiten ist, setzt diese Vorgehensweise ungeachtet des in diesen Fällen oftmals gegebenen Zeitdrucks ein speziell sorgfältiges und ausserordentlich fundiertes Handeln voraus. Letzteres gilt insbesondere bei fristlosen Kündigungen durch den Arbeitgeber. Es lohnt sich deswegen stets, vorab zu klären, wie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorzugehen und worauf ein besonderes Augenmerk zu legen ist. Wir stellen Ihnen hierfür gerne unser Know-how wie auch unsere Erfahrung zur Verfügung.
Vergessen Sie nicht, dass ab 1. Januar 2014 Ihre Mehrwertsteuer-Nummer durch die so genannte Unternehmens-Identifikationsnummer ersetzt wird. Seit 2011 hat jedes Unternehmen in der Schweiz eine solche neunstellige UID-Nummer (zum Beispiel CHE-987.654.321). Diese ist nicht mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Europäischen Union zu verwechseln. Letztere hat abgesehen von der gleichen Abkürzung überhaupt nichts mit der schweizerischen UID-Nummer zu tun. Ihre gegenwärtige sechsstellige Mehrwertsteuernummer (zum Beispiel MWST 123 456) verliert Ende 2013 definitiv ihre Gültigkeit und wird durch die UID-Nummer mit dem Zusatz MWST (zum Beispiel CHE-987.654.321 MWST) abgelöst. Wir raten Ihnen deshalb, bis spätestens am 31. Dezember 2013 bei allen Ihren von dieser Änderung betroffenen Briefschaften wie auch bei jeglicher davon betroffener Software die erforderlichen Anpassungen respektive Neueinstellungen vorzunehmen. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Jedes Unternehmen hat irgendeinmal damit zu kämpfen, dass ein Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt. Nicht immer liegt dies an mangelnder Zahlungsfähigkeit. Ebenso kann es am Zahlungswillen fehlen. Es stehen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, um das Risiko von Debitorenverlusten zu vermindern. Idealerweise informiert man sich über einen potentiellen Schuldner, bevor es zum Abschluss eines Vertrages kommt. Dies kann mittels eines Auszuges aus dem Betreibungsregister geschehen, welcher beim zuständigen Betreibungsamt bestellt werden kann. Die Zustellung eines solchen Auszuges setzt allerdings voraus, dass der Anfrager hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Dabei muss die betreffende Partei auch klar identifiziert werden können, ein Postfach beispielsweise genügt hierfür nicht. Nur so kann zu einem späteren Zeitpunkt eine allfällige Betreibung erfolgreich durchgeführt werden. Bei der Beschaffung von Informationen können auch das Handelsregister oder das Schweizerische Handelsamtsblatt behilflich sein. Weiter gibt es die Möglichkeit privater Bonitätsauskünfte und/oder Wirtschaftsauskünfte. Das Risiko von Forderungsverlusten kann aber auch bereits bei der Vertragsgestaltung minimiert werden. Zudem ist es ratsam, die Debitorenbuchhaltung straff zu führen, regelmässig Rechnungen zu stellen und mit Mahnungen nicht allzu lange zuzuwarten. Insbesondere bei zahlungswilligen Kunden, die sich in einem finanziellen Engpass befinden, kann die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung sinnvoll sein. Gerne unterstützen wir Sie in Ihrem Debitorenmanagement und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen.
Der Zugang zu Internet und E-Mail am Arbeitsplatz ist vom Berufsalltag kaum mehr wegzudenken. Für Arbeitgeber bringen die neuen Technologien nicht nur Vorteile. Immer mehr Arbeitnehmer nutzen diesen Zugang nämlich exzessiv für private Zwecke. Das kann zu merklichen Einbussen bei der Produktivität führen. Arbeitgeber können diesem Missbrauch vorbeugen. Einerseits stehen ihnen technische Schutzmassnahmen zur Verfügung. Andererseits können sie die Nutzung reglementieren und dabei das Vorgehen bei Missbrauch festhalten. Der Einsatz von Spionprogrammen ist dagegen unzulässig. Wird eine unrechtmässige Benutzung solcher technischer Hilfsmittel festgestellt oder besteht ein Missbrauchsverdacht, kann bei entsprechender Regelung eine individuelle Überwachung eingeleitet werden. Sollte sich die Mutmassung bestätigen, können gegen fehlbare Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Sanktionen ausgesprochen werden. Um für beide Seiten die gewünschte Klarheit zu schaffen, empfehlen wir Ihnen daher eine schriftliche Regelung zu erlassen, welche die Bedingungen der Nutzung von Internet und E-Mail festhält. Zusätzlich ist in einem Überwachungsreglement festzuhalten, welche Kontrollmechanismen bei einem Missbrauch zur Anwendung gelangen. Gerne sind wir bereit, für Ihr Unternehmen eine effiziente Lösung zu erarbeiten und Ihnen bei der Umsetzung tatkräftig zur Seite zu stehen.
Mit Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts am 1. Januar 2013 gilt nun in Bezug auf die Rechnungslegung eine einheitliche und von der Rechtsform unabhängige Ordnung für alle Unternehmen. Die revidierten gesetzlichen Vorschriften unterscheiden neu nach der Grösse von Unternehmen und stellen deswegen je nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens unterschiedliche Anforderungen an das Rechnungswesen. Kleinere Unternehmen werden hinsichtlich der Buchführungspflicht entlastet, während grössere Unternehmen höheren Anforderungen an die Buchführungspflicht gerecht werden müssen. Sämtliche Unternehmen haben dagegen die neuen gesetzlichen Mindestvorschriften betreffend Gliederung der Jahresrechnung zu befolgen. Die Gliederung von Jahresrechnungen wird in den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen viel systematischer und detaillierter vorgegeben als früher. Neben etlichen weiteren bemerkenswerten Änderungen ist beispielsweise auch neu, dass im Anhang zur Jahresrechnung sowohl Angaben über die angewandten Bilanzierungsgrundsätze zu machen als auch die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt festzuhalten sind. Die Revision des Rechnungslegungsrechts ist gesamthaft gesehen von grosser Bedeutung. Je nach Rechtsform und Unternehmensgrösse wirken sich die neuen Gesetzesvorschriften stärker oder weniger stark auf die Rechnungslegung der Unternehmen aus. Gerne informieren wir Sie individuell über sämtliche weiteren Neuerungen im aktuellen Rechnungslegungsrecht und unterstützen Sie bei deren Implementierung in Ihre künftige Buchführung.
Am 1. Januar 2013 ist die neue Verordnung zu Mitarbeiterbeteiligungen (MBV) zusammen mit dem neuen Bundesgesetz über die Besteuerung solcher Beteiligungen in Kraft getreten. Arbeitgeber sind nun neu verpflichtet, die wesentlichen Informationen über Beteiligungen von Mitarbeitern direkt der zuständigen Veranlagungsbehörde zu bescheinigen. Wichtig dabei ist, dass die Bescheinigungspflicht des Arbeitsgebers sowohl im Zeitpunkt der Zuteilung der Mitarbeiterbeteiligung als auch im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteht. Folglich endet diese Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers nicht in jedem Fall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters. Die Bestimmungen der MBV gelten für alle nach dem 1. Januar 2013 abgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen sowie für bereits ausgegebene Mitarbeiterbeteiligungen, welche bei der Abgabe nicht besteuert worden sind. Gerne laden wir Sie dazu ein, Sie im Detail über den Inhalt der neuen Bestimmungen zu orientieren und Ihnen bei der Umsetzung der aus der MBV fliessenden Pflichten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Dieser Entscheid ist vor der Pensionierung zu fällen. Er ist in der Regel von sehr grosser Tragweite, nachdem die Pensionskasse im Ruhestand in den meisten Fällen eine wichtige Einkommensquelle darstellt und die Wahl zwischen Kapital und Rente nur einmal und damit unwiderrufbar getroffen werden kann. Eine Universalempfehlung kann nicht abgegeben werden. Beide Varianten haben Vorteile und Nachteile. Je früher Sie sich mit dieser Frage zu befassen beginnen, desto einfacher wird es eine Lösung zu finden, die sich mit Ihren Ansprüchen deckt. Ausschlaggebend ist, bei der Planung Ihre persönliche Situation, Ihre persönlichen Bedürfnisse und Ihre persönlichen Wünsche in den Mittelpunkt zu stellen und darum herum das für Ihren Fall optimalste Ergebnis aufzubauen. Gerne sind wir Ihnen behilflich dabei, mit Ihnen zusammen die unter Miteinbezug sämtlicher relevanter Gesichtspunkte für Sie bestmögliche Lösung zu erarbeiten.
Eine einwandfreie Lohnadministration beinhaltet nicht nur die rechtzeitige Auszahlung von Gehältern, sondern erfordert je länger desto mehr fundierte Kenntnisse sozialversicherungsrechtlicher, buchhalterischer und steuerrechtlicher Natur. Dazu gehört unter anderem, zu wissen, wie Löhne richtig verbucht werden, wie Sie sich im Dickicht der Sozialversicherungsbestimmungen zurechtfinden, wie Deklarationen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ordnungsgemäss vorgenommen werden, um Nachzahlungen zu vermeiden, oder welche Dokumentationspflichten Sie zu erfüllen haben. Um in diesem zunehmend dynamischeren Umfeld stets auf dem aktuellsten Stand des Wissens zu sein, bieten wir Ihnen gerne an, Ihnen bei den monatlichen Gehaltsauszahlungen, beim Erstellen korrekter Lohnabrechnungen, bei der Führung Ihrer Lohnbuchhaltung, beim Verkehr mit Behörden und Versicherungen wie auch bei der Beantwortung der stets vielfältigeren Fragen aus dem Bereich Lohnadministration unterstützend unter die Arme zu greifen, damit Sie diverse in Zusammenhang mit der Personaladministration bestehende Risiken möglichst umschiffen können.
Der organisatorisch und inhaltlich optimalen Ausgestaltung der Führung und Überwachung von Unternehmen ist nicht nur bei börsenkotierten Unternehmen Rechnung zu tragen. Auch Familienunternehmen sollten sich kritisch mit ihrer eigenen Corporate Governance auseinandersetzen. Anders als bei Publikumsgesellschaften spielen in Familienunternehmen vor allem auch die familiäre Verbundenheit, emotionale Momente und die Verschmelzung von Eigner und Führungspersonen eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, wenn Familienunternehmen Strukturen schaffen, bei welchen die nachhaltige Entwicklung respektive Weiterentwicklung wie auch die Erhaltung und Festigung der Ertragskraft des Unternehmens oberste Priorität geniessen. Dementsprechend braucht es eine möglichst klare Trennung zwischen familiären und geschäftlichen Angelegenheiten. Dies wiederum setzt voraus, dass die Organisation und Geschäftsführung des fraglichen Familienunternehmens nach betriebswirtschaftlichen Kriterien vorgenommen wird und dass im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen den Interessen des Unternehmens stets Vorrang gegenüber allfälligen persönlichen Interessen einzelner oder mehrerer Familienmitglieder gebührt. Gesellschafterverträge können insbesondere in den Bereichen Gleichbehandlung von Familienmitgliedern, Gewinnverwendungspolitik oder Bewältigung von Konflikten einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Corporate Governance von Familienunternehmen leisten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") erfreuen sich im Geschäftsalltag einer stetig steigenden Beliebtheit. Es sind bei weitem nicht mehr ausschliesslich Versicherungsgesellschaften und Banken, welche von diesem Rechtsinstrument Gebrauch machen. Ab dem 1. Juli 2012 haben AGB strengeren inhaltlichen Qualitätsanforderungen standzuhalten. Missbräuchliche AGB sollten ab diesem Sommer im so genannten Netz der verschärften Inhaltskontrolle hängen bleiben. Der vorsichtige Verwender von AGB ist deswegen gut beraten, im Verlaufe dieses Jahres seine AGB zu überdenken und von einem Spezialisten im Detail überprüfen zu lassen. Mit einer kritischen Prüfung Ihrer AGB auf Übereinstimmung mit der revidierten Gesetzesbestimmung und entsprechenden Hinweisen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf schaffen wir Ihnen einen Mehrwert in Form von Rechtssicherheit. Unerfreuliche, in Zusammenhang mit Ihren AGB stehende juristische Auseinandersetzungen bleiben Ihnen dadurch erspart.
Die Internationalisierung des Arbeitsmarktes wie auch die zunehmende Mobilität der Arbeitnehmer ist ein stetig verbreiteteres Phänomen. Die Vielzahl der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen aufenthaltsrechtlicher, arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Natur und die korrekte Handhabung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften stellt eine immer grössere Herausforderung für Unternehmen dar. Hinzu kommt, dass in den meisten der vorgenannten Bereiche die Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, dass die rechtlichen Vorgaben für die korrekte Ausgestaltung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Mitarbeitern befolgt werden. Umso wichtiger ist es deswegen, dass Sie als Arbeitgeber wissen, welche Rechte und Pflichten auf Sie zukommen, wenn Sie ausländische Arbeitskräfte beschäftigen. Nutzen Sie deshalb die Gelegenheit und lassen Sie uns, Ihnen das erforderliche Rüstzeug für internationale Arbeitsverhältnisse mit auf den Weg zu geben.
Die privilegierte Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften auf Bundesebene, die Abnahme der Steuerbelastung bei Gewinnen von Kapitalgesellschaften in verschiedenen Kantonen, die Möglichkeit, haftungsrechtlich gesehen privates Vermögen vom Geschäftsvermögen zu trennen, die künftig einfachere Regelung der Nachfolge wie auch rein operative unternehmerische Gesichtspunkte sind nur einige wenige Aspekte, welche insbesondere Inhaber von Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaften dazu bewegen sollten, zu prüfen, ob nicht jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Umwandlung ihres Unternehmens in eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Gerne analysieren wir mit Ihnen zusammen den nachhaltigen Nutzen einer Umwandlung Ihres Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft.
Viele Erwerbstätige streben danach, Eigentümer eines eigenen Unternehmens zu werden. Gerne analysieren wir mit Ihnen Ihre persönliche Ausgangslage, identifizieren die Marktchancen, erarbeiten mit Ihnen die für den grossen Schritt in die berufliche Selbständigkeit erforderlichen Entscheidungsgrundlagen, planen mit Ihnen sorgfältig die professionelle Realisierung dieses Wunsches, unterstützen Sie tatkräftig bei der Neugründung Ihres Unternehmens oder beim Kauf eines bereits existierenden, operativ tätigen Geschäfts und begleiten Sie anschliessend bei der erfolgreichen Umsetzung Ihrer unternehmerischen Ziele.
Urteilsfähige können mittels entsprechenden Anordnungen schon heute festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht, und auch Personen bezeichnen, welche in ihrem Namen entscheiden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Redaktion derartiger Verfügungen!
Steuern sind in der Regel die Kehrseite des wirtschaftlichen Erfolges. Die Steuerbelastung lässt sich jedoch durch steuerplanerische Massnahmen gezielt beeinflussen, wie beispielsweise durch die Wohnsitzwahl, durch den Kauf oder Unterhalt von Wohneigentum oder durch Vorsorgesparen. Lassen Sie sich durch uns beraten. Wir unterstützen Sie gerne!
Prüfe, wer sich bindet. Gerne steigern wir die Erfolgsaussichten Ihrer Akquisition mit einer vorgängigen professionellen, systematischen und kritischen Analyse Ihres Zielunternehmens hinsichtlich der Bereiche Markt, Organisation, Operatives, Personal, Finanzen, Recht, Steuern und Umwelt.
Krisen zu vermeiden, ist einfacher, als sie zu überwinden. Eine verantwortungsbewusste Führung bewahrt Unternehmen vor existenzbedrohenden Situationen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Sicherstellung einer professionellen und risikobewussten Geschäftsführung mit Rat und Tat zur Seite.
Unternehmenswachstum ist eine unternehmerische Herausforderung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung einer nachhaltigen und wertorientierten Wachstumsstrategie, bei deren Umsetzung wie auch bei der optimalen Verwertung der dadurch erlangten Wettbewerbsvorteile.
Seit 1. Januar 2011 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuersätze. Gerne informieren wir Sie über alle damit zusammenhängenden Neuerungen bei der Mehrwertsteuer, unterstützen Sie bei der richtigen Anwendung wie auch der korrekten Abrechnung der Mehrwertsteuer und geben Ihnen wertvolle Tipps zum Thema Mehrwertsteuer.
Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge berücksichtigt die juristischen, finanziellen, steuerlichen und betrieblichen Aspekte genauso wie die zeitlichen, menschlichen und emotionalen Gesichtspunkte. Das Lebenswerk eines Unternehmers soll erfolgreich fortbestehen. Wir begleiten Sie gerne bei Ihrer Unternehmensnachfolge!
Gerade in raueren ökonomischen Zeiten und Zeiten von leeren öffentlichen Kassen gewinnt eine fundierte und auf die einzelnen Bedürfnisse des Erblassers und der Erben zugeschnittene optimale rechtliche, steuerliche, finanzielle und versicherungsmässige Planung immer grössere Bedeutung. Wir unterstützen Sie dabei!
Aus steuerlicher Sicht ist es für Aktionäre interessanter, sich eine höhere Dividende und einen tieferen Lohn ausbezahlen zu lassen. Sowohl die Steuerbehörden als auch die Ausgleichskassen verlangen allerdings, dass eine gewisse Verhältnismässigkeit zwischen Lohn und Dividende gewahrt wird. Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite!
Der Einsatz von Inkassobüros ist oft sehr kostspielig und lohnt sich erst ab Rechnungsbeträgen von mehreren Tausend Franken. Bonitätsauskünfte, Einsichtnahme ins Betreibungsregister wie auch Vorkasse sind günstigere und in der Regel effektivere Massnahmen, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen!
Teilzeitarbeit, Überstunden, Feiertagsregelungen, Schwangerschaft und Mutterschaft, Arbeitsverhinderungen von Arbeitnehmern sowie Kündigungen bieten immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen. Vorbeugen ist besser als Streiten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Streitprävention!
Seit dem 1. Januar 2010 kann sich jeder Steuerpflichtige einmal im Leben selbst anzeigen, wenn er nicht sein ganzes Einkommen oder Vermögen versteuert hat. Die Nachsteuern sind zwar auf zehn Jahre zurück zu bezahlen. Eine Strafverfolgung und die damit verbundene Strafsteuer fallen jedoch dahin. Gerne beantworten wir allfällige Fragen!